Was muss man juristisch beachten?
BGH zum Thema "B2B-Email-Werbung"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt:
Schon die erstmalige Zusendung von Emails an Unternehmen
ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers kann rechtswidrig
sein, insbesondere dann, wenn es sich um Werbung handelt.
Untersagt ist nicht die Email an sich, sondern lediglich
die darin enthaltene Werbung.
Der Werbebegriff ist aber weit dehnbar und interpretierbar.
Der Begriff der Werbung erfasst jede Aussage bei der
Ausübung eines Handels, Gewerbes, oder freien Berufs
mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen zu fördern.
Das erfasst damit jede Äußerung, die mittelbar oder
unmittelbar der Absatzförderung dient.
Daher sollten Unternehmen, die Werbe-Emails versenden,
sich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des
zukünftigen Empfängers einzuholen.
Durch dieses Urteil nicht direkt gefährdet ist das
Double-Opt-In-Verfahren. Wird eine Email lediglich
zur Bestätigung eines online bestellten Newsletters
versandt, liegt darin noch keine Werbung.
Allerdings ist es ratsam, die Bestätigungs-Email
tatsächlich ausschließlich als Bestätigung des
Abonnements mit der Bitte um Bestätigung zu
gestalten. Weitere Werbung sollte hier besser
nicht erscheinen.
Weitere Hinweise
Kommentar zum Thema "Double-Opt-In: Bestätigungs-E-Mail unzulässig?"
auf http://www.marketing-boerse.de/Fachartikel/details/1248-Double-Opt-In--Bestaetigungs-E-Mail-unzulaessig/39499
Kommentar zum Thema "BGH: Auch einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig" auf
http://www.absolit-blog.de/rechtslage/bgh-auch-einmalige-b2b-werbung-per-e-mail-ist-rechtswidrig.html
Richtlinien für zulässiges E-Mail-Marketing
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